Fernseh-Exklusivrechtegesetz
FERG · BG · BGBl. I Nr. 85/2001 · in Kraft seit 2001-08-01
16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz sichert, dass Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im frei empfangbaren Fernsehen zugänglich bleiben und kurze Berichterstattung möglich ist. Das setzt EU-Recht um und dient dem öffentlichen Informationszugang. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ↗ RIS
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung §2. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des §4 erlassenen Verordnung genannt wird.
§ 3 — Verpflichtungen der Fernsehveranstalter ↗ RIS
Verpflichtungen der Fernsehveranstalter § 3. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der zur Entrichtung des ORFBeitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (§§ 3 bis 6 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023) entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung. (2) Für den Fall, dass ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 3 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentl
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz