Deregulierung, aber richtig

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Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

· BG · BGBl. I Nr. 66/2001 · in Kraft seit 2001-07-07

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte den Bund zu einem einmaligen Beitrag von rund 24,6 Millionen Euro an den Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII). Dieser Beitrag wurde längst geleistet; die achte Auffüllung des Fonds ist abgeschlossen. Das Gesetz hat keine fortbestehende operative Wirkung mehr und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 24 577 103 Euro zu leisten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz