Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag
· BG · BGBl. I Nr. 66/2001 · in Kraft seit 2001-07-07
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Gesetz ermächtigte den Bund zu einem einmaligen Beitrag von rund 24,6 Millionen Euro an den Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII). Dieser Beitrag wurde längst geleistet; die achte Auffüllung des Fonds ist abgeschlossen. Das Gesetz hat keine fortbestehende operative Wirkung mehr und ist zu streichen.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 24 577 103 Euro zu leisten.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz