Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Medizinische Physik)“
· V · BGBl. II Nr. 248/2001 · in Kraft seit 2001-09-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch diese Verordnung stützt sich auf § 26 Abs. 1 UniStG, das 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 abgelöst wurde. Das UG 2002 enthält eigene Bestimmungen für Universitätslehrgänge und deren Abschlüsse; eine gesonderte Verordnung auf Basis des aufgehobenen UniStG ist überholt und gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges zur postgraduellen Fortbildung in Medizinischer Physik der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Medizinische Physik)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz