Deregulierung, aber richtig

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Entschädigung und Restitution für Opfer des Nationalsozialismus (USA)

· Vertrag – USA · BGBl. III Nr. 121/2001 · in Kraft seit 2001-06-06

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen zwischen Oesterreich und den USA regelt Entschaedigung und Restitution fuer Opfer des Nationalsozialismus, insbesondere die Grundsaetze des Allgemeinen Entschaedigungsfonds und den rechtlichen Schutz oesterreichischer Unternehmen vor NS-bezogenen Klagen in den USA. Als ratifizierter voelkerrechtlicher Vertrag kann er nicht einseitig aufgehoben werden. Die darin verankerten Schutzwirkungen und Verpflichtungen sind weiterhin rechtlich bedeutsam.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS

(Übersetzung) GZ 2140.02/0044e-BdSB/2001 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine besten Empfehlungen und beehrt sich, auf die Präambel und die Artikel 1 (4), 2 (2), 2 (3) und 3 (3) des am 24. Oktober 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds,,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)” 1) (,,Abkommen”) zu verweisen. In Anbetracht der Korrespondenz zwischen dem Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten betreffend das Abkommen, Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich 2), auf den ein Abkommen darstellenden Notenwechsel von 1959 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, wie auch auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Nahum Goldman, dem Vorsitzenden de

Anl. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) Anhang A Der Notenwechsel zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der Österreichischen Bundesregierung sieht vor, dass die Grundsätze für die Tätigkeit des Allgemeinen Entschädigungsfonds in Anhang A festgelegt werden. Der Notenwechsel sieht auch vor, dass Österreich nach Treu und Glauben Fortschritte bei der Umsetzung der zusätzlichen in Anhang A festgelegten Maßnahmen für Opfer der Zeit des Nationalsozialismus machen wird. Dieser Anhang gibt die wesentlichen Elemente des Allgemeinen Entschädigungsfonds (General Settlement Fund,,,GSF”, der ein Antragskomitee und eine Schiedsinstanz vorsieht) wieder wie auch zusätzliche Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus, welche die Grundlage für den Notenwechsel zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich bilden. 1. Sofortige Entschädigung für Überlebende: Die österreichische Regierung wird einen Beitrag in der Höhe von 150 Millionen US-Dollar an den Nationalfonds leisten, der zur Gänze beschleunigt an alle Überlebenden des Holocaust verteilt werden wird, welche aus Österreich stammen oder in Österreich leben, gemäß der Definition im Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Ös

Anl. 2 — (Übersetzung) ↗ RIS

(Übersetzung) Anhang B Definition des Begriffs,,österreichische Unternehmen” Der Begriff,,österreichische Unternehmen” im Sinne dieses Notenwechsels und seiner Anlagen wird wie folgt definiert: Die Definition von,,österreichischen Gesellschaften” umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der letzteren in nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird. Es ist beabsichtigt, dass die Definition der Bezeichnung,,Unternehmen” im Notenwechsel und der Gemeinsamen Erklärung gleichlautend ist (wie auch die Bezeichnungen,,Gesellschaft” und,,Unternehmen”) und sie auch in gleicher Weise interpretiert werden so

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz