Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling

· V · BGBl. II Nr. 237/2001 · in Kraft seit 2001-06-30

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt den Straßenverlauf eines Abschnitts der B 70 Packer Straße. Seit der Bundesstraßenreform 2002 werden B-Straßen nicht mehr vom Bund verwaltet, sondern sind in die Zuständigkeit der Länder übergegangen. Diese Bundesverordnung hat damit keine operative Grundlage mehr und ist durch Landesrecht ersetzt worden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling StF: BGBl. II Nr. 237/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 13.04.2026 20001392 NOR30001495

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,00, verläuft in der Folge am orographisch linken Kainachufer, überbrückt sodann die Kainach, folgt anschließend dem orographisch rechten Kainachufer und bindet nach neuerlicher Überbrückung der Kainach bei km 28,305 wieder in den Bestand ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. BO-70-59 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 816.070/18-VI/B/6/97 vom 27. November 1997 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 313.070/16-III/6/01 vom 11. Juni 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen

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