Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Umweltmanagement)“

· V · BGBl. II Nr. 229/2001 · in Kraft seit 2001-07-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung — § 26 Abs. 1 UniStG — wurde 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 aufgehoben. Das Universitätsgesetz 2002 regelt Lehrgänge und die Vergabe akademischer Grade eigenständig. Die Verordnung ist daher gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „MAS (Umweltmanagement)“ der Universität für Bodenkultur Wien den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Umweltmanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz