Deregulierung, aber richtig

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Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

· K · BGBl. II Nr. 228/2001 · in Kraft seit 2001-06-30

75 Volksbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 2001 hat einmalig eine Liste von anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung bekanntgemacht. Solche Anerkennungen werden laufend aktualisiert, sodass diese einmalige Bekanntmachung heute keine eigenständige Rechtswirkung mehr entfaltet. Neuere Kundmachungen nach demselben Gesetz haben diesen Text inhaltlich überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln BGBl. II Nr. 228/2001 30.06.2001 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln StF: BGBl. II Nr. 228/2001

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:

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