Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
· K · BGBl. II Nr. 228/2001 · in Kraft seit 2001-06-30
75 Volksbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 2001 hat einmalig eine Liste von anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung bekanntgemacht. Solche Anerkennungen werden laufend aktualisiert, sodass diese einmalige Bekanntmachung heute keine eigenständige Rechtswirkung mehr entfaltet. Neuere Kundmachungen nach demselben Gesetz haben diesen Text inhaltlich überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln BGBl. II Nr. 228/2001 30.06.2001 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln StF: BGBl. II Nr. 228/2001
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:
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