Einsetzung einer Bioethikkommission
· V · BGBl. II Nr. 226/2001 · in Kraft seit 2001-06-30
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bioethikkommission berät den Bundeskanzler in ethischen Fragen rund um Humanmedizin und Biologie – sie hat keine eigenen Regelungsbefugnisse und kann keine Bürger verpflichten. Vergleichbare Beratungsgremien existieren in praktisch allen EU-Staaten und liefern dem Gesetzgeber fachkundige Grundlagen für sensible Regulierungsfragen. Die Verordnung beschränkt keine individuelle Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. (1) Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht, die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wissenschaften auf dem Gebiet der Humanmedizin und -biologie ergeben. Hiezu gehören insbesondere: (2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz