Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Regional Management)“

· V · BGBl. II Nr. 220/2001 · in Kraft seit 2001-07-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung basiert auf § 26 Abs. 1 UniStG, das seit 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 ersetzt ist. Die Rechtsgrundlage existiert nicht mehr; die Universität für Bodenkultur Wien vergibt Grades heute nach dem UG 2002. Die Verordnung ist überholt und ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „MAS (Regional Management)“ der Universität für Bodenkultur Wien den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Regional Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz