Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen)“
· V · BGBl. II Nr. 217/2001 · in Kraft seit 2001-07-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stützt sich auf § 26 Abs. 1 UniStG, das 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 abgelöst wurde. Die Rechtsgrundlage besteht nicht mehr; das Universitätsgesetz 2002 hat eigene Regelungen für Universitätslehrgänge und akademische Grade geschaffen. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Organisationsentwicklung für interne Berater und Beraterinnen in Dienstleistungsunternehmen (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Organisationsentwicklung in Dienstleistungsunternehmen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz