Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Regional Management)“
· V · BGBl. II Nr. 216/2001 · in Kraft seit 2001-07-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stützt sich auf § 26 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), das 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 ersetzt wurde. Damit entfiel die Rechtsgrundlage dieser Verordnung. Auch das IFF in seiner ursprünglichen interuniversitären Form wurde seither umstrukturiert. Die Verordnung ist gegenstandslos und kann ohne Rechtsverlust gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Europäischen Universitätslehrganges „Regionalentwicklung (EUR/MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Regional Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz