Deregulierung, aber richtig

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Truppenaufenthaltsgesetz

TrAufG · BG · BGBl. I Nr. 57/2001 · in Kraft seit 2001-07-01

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur die Datenverarbeitungsbestimmung (§ 5a) setzt die EU-Datenschutzrichtlinie für den Polizeibereich (32016L0680) um; die eigentliche Regelung des Truppenaufenthalts ist rein national und völkerrechtlich.

Begründung

Das Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen ausländische Truppen sich auf österreichischem Boden aufhalten dürfen, und bindet dies an außenpolitische und völkerrechtliche Vorgaben. Das ist eine staatliche Kernaufgabe (Hoheit, Sicherheit, Außenpolitik), die kein anderes Gesetz ersetzt. Es belastet keine Bürger oder Unternehmen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 1. (1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. (2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet. Landstreitkraft, Seestreitkraft 29.10.2019 20001369 NOR40018704

§ 2 — Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen ↗ RIS

Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen § 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere (2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist. (3) Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. (4) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten. (5) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des Aufenthaltes als erteilt,

§ 4 — Stellung der Truppen ↗ RIS

Stellung der Truppen § 4. Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten: Anmeldung, Luftfahrzeug, Einfuhr, Ausfuhr, Gebrauch 29.10.2019 20001369 NOR40218253

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz