Besteuerung von Einkünften der Gesellschafter-Dienstnehmer liechtensteinischer Kapitalgesellschaften
· V · BGBl. II Nr. 215/2001 · in Kraft seit 2001-07-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stellt klar, dass bei Gesellschafter-Dienstnehmern liechtensteinischer Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Beteiligung stets Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens gilt. Diese Klarstellung ist notwendig, um Rechtssicherheit und die korrekte Anwendung des Abkommens zu gewährleisten. Das Abkommen mit Liechtenstein bleibt in Kraft; die Verordnung erfüllt ihren Zweck weiterhin ohne unverhältnismäßige Einschränkungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte richtet sich bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft und ist auf die ab diesem Zeitpunkt zufließenden Einkünfte anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz