Deregulierung, aber richtig

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Auslandseinsatzgesetz 2001

AuslEG 2001 · BG · BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 · in Kraft seit 2013-08-07

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
60%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt die Entsendung von Soldaten zu Auslandseinsätzen, deren Besoldung und Disziplinarrecht. Das ist ein notwendiger Rahmen im Bereich der Landesverteidigung und schränkt keine Bürgerfreiheit ein. Bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines (2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. 29.10.2019 20001355 NOR40218212

§ 4 — Besoldung ↗ RIS

Besoldung § 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden: (2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus (3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen. (4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind. BGBl. Nr. 54/1956 05.07.2024 20001355 NOR40262490

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz