Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die Errichtung einer BB-GmbH zu beschaffen sind

· V · BGBl. II Nr. 208/2001 · in Kraft seit 2001-06-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

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22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Bundesstellen, bestimmte Waren und Dienstleistungen ausschließlich über die Bundesbeschaffung GmbH einzukaufen und schließt damit andere Anbieter vom Wettbewerb aus. Ein Rahmen für gemeinsame Beschaffung kann Kosten senken, doch die starre Exklusivpflicht ohne Ausweichmöglichkeit geht über das notwendige Maß hinaus. Die Pflichtbindung an die BB-GmbH sollte durch eine Option ersetzt werden, die Bundesstellen bei nachgewiesener Vorteilhaftigkeit auch direkter Ausschreibung offenlässt.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die nachstehend angeführten Güter und Dienstleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beschaffen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft. (2) § 1 Z 9 bis 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2002 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. (3) § 1 Z 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2005 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz