Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
· Vertrag – Litauen · BGBl. III Nr. 92/2001 · in Kraft seit 1995-06-06
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Straßengüterverkehr im Binnenmarkt ist seit dem gemeinsamen EU-Beitritt durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt. Das Genehmigungsregime dieses Abkommens ist überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern StF: BGBl. III Nr. 92/2001 Deutsch, Litauisch Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Litauen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet, in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen, in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Litauens der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln, in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verla
Art. 3 — TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR ↗ RIS
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR Artikel 3 Genehmigungspflichtige Verkehre 1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet. 2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als 17.04.2019 20001341 NOR40018498
KI-Analyse · 2026-07-30 · 14 §§ im Datensatz