Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

· Vertrag – Lettland · BGBl. III Nr. 91/2001 · in Kraft seit 1995-06-09

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Straßengüterverkehr im Binnenmarkt ist seit dem gemeinsamen EU-Beitritt durch unmittelbar geltendes EU-Recht (Gemeinschaftslizenz) geregelt. Das Genehmigungsregime dieses bilateralen Abkommens hat keine praktische Bedeutung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern StF: BGBl. III Nr. 91/2001 Deutsch, Lettisch Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Lettland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet, in dem Bestreben, dem beiderseitigen Außenhandel in bezug auf die Güterbeförderung geeignet Rechnung zu tragen, in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und im Transit durch die Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten von Österreich und Lettland der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und im Transit durch die Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Straße/Sc

Art. 3 — TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR ↗ RIS

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR Artikel 3 Genehmigungspflichtige Verkehre 1. Die im Anwendungsbereich (Teil I) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet. 2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als 20.05.2019 20001340 NOR40018485

KI-Analyse · 2026-07-30 · 14 §§ im Datensatz