Deregulierung, aber richtig

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Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

· Vertrag – Polen · BGBl. III Nr. 86/2001 · in Kraft seit 1998-01-01

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. VO (EG) 1073/2009 (grenzueberschreitender Personenkraftverkehr im EU-Binnenmarkt)

Begründung

Das bilaterale Genehmigungsregime fuer den Gelegenheits- und Pendelverkehr mit Polen ist seit dem EU-Beitritt Polens durch unmittelbar geltendes EU-Recht zum grenzueberschreitenden Personenverkehr ueberholt. Ein eigener Staatsvertrag ist dafuer nicht mehr erforderlich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS

Artikel 5 Genehmigungspflicht (1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 6 nichts anderes bestimmt. (2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, eine andere Geltungsdauer bestimmt wird. (3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten: (4) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 3 lit. b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen. (5) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 ang

KI-Analyse · 2026-07-30 · 15 §§ im Datensatz