Deregulierung, aber richtig

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Aufhebung der Visumpflicht - Brunei Darussalam

· K · BGBl. III Nr. 82/2001 · in Kraft seit 2001-04-10

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Visumpolitik gegenüber Drittstaaten ist ausschließliche EU-Kompetenz (Art. 77 AEUV); EU-Verordnung 2018/1806 regelt die Visumfreiheit für Staatsangehörige von Brunei Darussalam abschließend

Begründung

Diese Kundmachung teilte 2001 mit, dass Österreich die Visumpflicht für Staatsangehörige von Brunei Darussalam aufgehoben hat. Auch für Brunei gilt: Die EU-Verordnung 2018/1806 regelt die Visumfreiheit auf EU-Ebene abschließend und verdrängt nationale Einzelkundmachungen. Die österreichische Kundmachung ist durch EU-Recht überholt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Aufhebung der Visumpflicht - Brunei Darussalam BGBl. III Nr. 82/2001 10.04.2001 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Brunei Darussalam StF: BGBl. III Nr. 82/2001 Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 30.51/11/2001 Verbalnote Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Brunei Darussalam seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Staatsangehörige von Brunei Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind, visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft steht, aufhalten können. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft. Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gele

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz