Aufhebung der Visumpflicht - "Regiao Administrativa Especial de Macau"
· K · BGBl. III Nr. 80/2001 · in Kraft seit 2001-04-10
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilte 2001 mit, dass Österreich die Visumpflicht für Inhaber des Macao-SAR-Passes aufgehoben hat. Die Visumpolitik gegenüber Drittstaaten liegt seit dem Vertrag von Lissabon in ausschließlicher EU-Kompetenz, und die EU-Verordnung 2018/1806 regelt heute abschließend, für welche Staatsbürger Visumfreiheit gilt. Die nationale Kundmachung ist durch übergeordnetes EU-Recht überholt und entfaltet keine eigenständige Rechtswirkung mehr. Sie kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Aufhebung der Visumpflicht - "Regiao Administrativa Especial de Macau" BGBl. III Nr. 80/2001 10.04.2001 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber des Passes "Regiao Administrativa Especial de Macau" StF: BGBl. III Nr. 80/2001 Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
AUSTRIAN CONSULATE GENERAL HONG KONG Zahl 27/A-10/2001 Verbalnote Das Österreichische Generalkonsulat entbietet der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macao seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Inhaber eines gültigen Passes “Regiao Administrativa Especial de Macau” visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft steht, aufhalten können. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft. Das Österreichische Generalkonsulat benützt diese Gelegenheit, der Regierung der Son
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz