Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer zweiten Notarstelle in Horn

· V · BGBl. II Nr. 192/2001 · in Kraft seit 2001-05-18

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat 2001 eine zweite Notarstelle in Horn errichtet und bildet die Rechtsgrundlage für dieses Notariat im Sprengel des Landesgerichts Krems. Wie bei allen Notarstellenverordnungen liegt das eigentliche Problem im beschränkenden Zulassungssystem der Notariatsordnung. Die Streichung dieser Verordnung würde die Rechtsgrundlage des bestehenden Notariats beseitigen, ohne den Markt zu öffnen. Sie ist bis zu einer Reform der Notariatsordnung beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer zweiten Notarstelle in Horn StF: BGBl. II Nr. 192/2001 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet: e-rk3 31.10.2017 20001320 NOR30001417

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes Krems an der Donau wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Horn errichtet. 31.10.2017 20001320 NOR40018212

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz