Errichtung einer dritten Notarstelle in Schwechat
· V · BGBl. II Nr. 191/2001 · in Kraft seit 2001-05-18
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat 2001 eine dritte Notarstelle in Schwechat errichtet und bildet die Rechtsgrundlage für das bestehende Notariat im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg. Dieselbe Überlegung wie bei gleichartigen Errichtungsverordnungen gilt: Das protektionistische Numerus-clausus-System der Notariatsordnung ist das eigentliche Problem, und eine Reform muss dort ansetzen. Die Streichung dieser einzelnen Verordnung würde hingegen nur Rechtsunsicherheit erzeugen, ohne den Marktzugang zu öffnen. Sie ist bis zu einer Systemreform beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Schwechat StF: BGBl. II Nr. 191/2001 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet: e-rk3 27.10.2017 20001319 NOR30001416
Art. 1 ↗ RIS
Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Schwechat errichtet. 27.10.2017 20001319 NOR40018211
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz