Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer dritten Notarstelle in Krems an der Donau

· V · BGBl. II Nr. 190/2001 · in Kraft seit 2001-05-18

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat 2002 eine dritte Notarstelle in Krems an der Donau errichtet und bildet die rechtliche Grundlage für das bestehende Notariat im Sprengel des Landesgerichts Krems. Da § 9 der Notariatsordnung für jede Notarstelle eine eigene Verordnung vorschreibt, würde ihre Streichung die Rechtsgrundlage des Notariats entfernen und Rechtsunsicherheit für Notare und Klienten erzeugen. Das eigentliche Problem ist das protektionistische Numerus-clausus-System der Notariatsordnung, das den freien Marktzugang verhindert; eine Reform sollte dort ansetzen. Diese Verordnung ist bis zu einer solchen Systemreform beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer dritten Notarstelle in Krems an der Donau StF: BGBl. II Nr. 190/2001 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet: e-rk3 27.10.2017 20001318 NOR30001415

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes Krems an der Donau wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Krems an der Donau errichtet. 27.10.2017 20001318 NOR40018210

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz