Deregulierung, aber richtig

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Fahrgast-Registrierungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 176/2001 · in Kraft seit 2001-05-04

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. EU-Richtlinie 98/41/EG über die Registrierung von Personen an Bord von Fahrgastschiffen, die 2017 durch Richtlinie (EU) 2017/2109 ersetzt wurde; die Passagiererfassung selbst bleibt EU-rechtlich verpflichtend.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Reeder, Passagierdaten vor Abfahrt zu erfassen — ein sinnvolles Sicherheitsinstrument für Such- und Rettungseinsätze nach Unglücken auf See. Sie setzt jedoch eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1998 (98/41/EG, CELEX 398L0041) um, die 2017 durch die Richtlinie (EU) 2017/2109 ersetzt wurde. Die österreichische Durchführungsverordnung wurde bisher nicht auf das aktuelle EU-Recht angepasst. Der inhaltliche Kern bleibt sinnvoll und EU-rechtlich zwingend, die Verordnung muss aber aktualisiert werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Registrierung von Personen an Bord von Fahrgastschiffen (Fahrgast-Registrierungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 176/2001 [CELEX-Nr.: 398L0041] Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet: e-rk3 21.06.2018 20001317 NOR30001414

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge, 21.06.2018 20001317 NOR40018203

§ 2 — Datenerhebung ↗ RIS

Datenerhebung § 2. Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben: Vorname 21.06.2018 20001317 NOR40018204

§ 3 — Verpflichtungen des Reeders ↗ RIS

Verpflichtungen des Reeders § 3. (1) Der Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer). (2) Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln. (3) Die Daten gemäß § 2 sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat. 21.06.2018 20001317 NOR40018205

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz