Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
· K · BGBl. II Nr. 183/2001 · in Kraft seit 2001-05-16
20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gab die Indexanpassung der Mietzinsbeträge nach dem Mietrechtsgesetz für das Jahr 2001 bekannt. Die mitgeteilten Beträge gelten nur für das Jahr 2001 und wurden durch 25 nachfolgende Jahresanpassungen ersetzt. Als historische Jahreskundmachung mit keiner aktuellen Regelungswirkung kann sie gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes StF: BGBl. II Nr. 183/2001 27.01.2025 20001316 NOR30001413
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 19. April 2001 kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 1a und § 46 Abs. 2 MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben (wobei darauf hingewiesen wird, dass für den Vermieter allein auf Grund dieser Änderung der Kategoriebeträge keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags besteht): Diese Erhöhung wird am 1. Juni 2001 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG). Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 9 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 1 und 1a MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlic
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz