Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. II Nr. 182/2001 · in Kraft seit 2001-05-11

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentierte Namensänderungen einer evangelischen Kirchengemeinde und des Diakoniewerks Waiern, die im Jahr 2000 wirksam wurden. Die Namensänderungen sind seit über 25 Jahren vollzogene Tatsache und die betroffenen Einrichtungen operieren seither unter ihren neuen Namen. Als historische Registrierungsmitteilung ohne fortwirkende Rechtswirkung kann die Kundmachung gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche BGBl. II Nr. 182/2001 11.05.2001 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche StF: BGBl. II Nr. 182/2001 Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

1. Der Name der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Murau wurde mit Wirkung vom 2. Mai 2000 in Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau geändert. 2. Der Name des als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. u. H.B. in Österreich errichteten Evangelischen Diakoniewerkes Waiern, das gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes genießt, wurde mit Wirkung vom 6. Dezember 2000 in Diakonie Waiern geändert. 3. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Fürstenfeld wurde mit Wirkung vom 19. Jänner 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H.B. Fürstenfeld geändert.

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