Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag
· BG · BGBl. I Nr. 49/2001 · in Kraft seit 2001-05-09
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte den Bund zu einer einmaligen Zahlung von rund 5,7 Millionen Euro an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung. Der Beitrag wurde längst geleistet; das Gesetz hat keinerlei fortbestehende operative Wirkung mehr. Es ist eine erledigte Einmalbefugnis ohne Regelungsinhalt.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5 665 180 Euro.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz