Deregulierung, aber richtig

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Weingesetz-Durchsetzungsverordnung

· BG · BGBl. II Nr. 169/2001 · in Kraft seit 2001-04-27

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung von EU-Weinmarktrecht: ursprünglich VO (EG) Nr. 1493/1999 sowie Richtlinien 31994L0035, 31994L0036 und 32000L0013. Die EU-Grundverpflichtung zur Durchsetzung der gemeinsamen Weinmarktorganisation bleibt bestehen, aktuell auf Basis der VO (EU) Nr. 1308/2013.

Begründung

Diese Verordnung benennt Tatbestände für Verwaltungsübertretungen im Bereich des EU-Weinrechts und hat damit einen legitimen Vollzugszweck. Die im Jahr 2001 als maßgeblich bezeichneten EU-Verordnungen — insbesondere VO (EG) Nr. 1493/1999 — wurden seither durch VO (EU) Nr. 1308/2013 vollständig ersetzt; alle Verweise in § 1 sind damit veraltet. Die Verordnung muss auf die geltende EU-Rechtsgrundlage aktualisiert werden, wobei inhaltliche Übererfüllungen gegenüber dem EU-Mindeststandard geprüft und gestrichen werden sollten.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Tatbestände ↗ RIS

Tatbestände § 1. Folgende Tatbestände bilden gemäß § 66 Abs. 4 des Weingesetzes 1999 eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet: Verstöße gegen die Herstellung, Einfuhr und Abgabe Wein aus Rebanlagen ohne Auspflanzrecht 1. Die Verwendung von Trauben zur Herstellung von Wein, der zur Vermarktung bestimmt ist, entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1. Einschränkungen bei der Auspressung 2. Das vollständige Auspressen eingemaischter oder nicht eingemaischter Weintrauben, das Auspressen von Weintrub oder das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke entgegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. Verstoß gegen Behandlungsvorschriften 3. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Rechtswidriger Alkoholzusatz 4. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 42 Abs. 3 durch rechtswidrigen Zusatz von Alkohol in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. Erzeugnisse aus nicht klassifizierten Rebsorten 5. Die Herstellung von Erzeugnisse

§ 2 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, BGBl. II Nr. 312/1998, außer Kraft. 28.10.2025 20001295 NOR40017903

KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz