Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte
· K · BGBl. II Nr. 143/2001 · in Kraft seit 2001-04-07
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlichte eine EU-Kommissionsentscheidung von 2001, die Ausnahmen von Schwermetallgrenzwerten für Glasverpackungen unter der Richtlinie 94/62/EG regelte. Die zugrunde liegende Richtlinie und die Entscheidung 2001/171/EG wurden seither durch neuere EU-Rechtsakte aktualisiert, sodass diese nationale Kundmachung nicht mehr den geltenden Stand des EU-Rechts wiedergibt. Als historische Veröffentlichung einer überholten EU-Entscheidung hat sie keine operative Regelungswirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Art. 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Glasverpackungen StF: BGBl. II Nr. 143/2001 [CELEX-Nr.: 394L0062, 32001L0171] Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 99/2000, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF BGBl. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht: e-rk3 14.04.2021 20001287 NOR30001382
Art. 1 ↗ RIS
Die Europäische Kommission hat am 19. Februar 2001 eine Entscheidung zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 62/20 vom 2. März 2001 unter der Nummer 2001/171/EG verlautbart. 14.04.2021 20001287 NOR40017839
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz