Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Name, Abkürzung, Emblem - Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen

· K · BGBl. II Nr. 153/2001 · in Kraft seit 2001-04-14

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schließt den Namen, die Abkürzung und das Emblem des UN-Klimarahmenübereinkommens (UNFCCC) von der Markeneintragung in Österreich aus. Sie hat eine fortdauernde rechtliche Wirkung nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes und schützt die Kennzeichen einer weiterhin aktiven und für Österreich relevanten internationalen Organisation. Da das UNFCCC fortbesteht und aktiv ist, ist auch diese Schutzfunktion weiterhin sinnvoll. Die Kundmachung ist beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung, Emblem - Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen BGBl. II Nr. 153/2001 14.04.2001 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York, 1992) StF: BGBl. II Nr. 153/2001

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (New York, 1992) 1), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. _______________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 in der Fassung BGBl. III Nr. 12/1999

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz