Deregulierung, aber richtig

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Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001

· V · BGBl. II Nr. 147/2001 · in Kraft seit 2001-04-07

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ordnete eine einmalige Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 15. Mai 2001 an – vor 25 Jahren. Die Erhebung ist längst abgeschlossen, alle Fristen abgelaufen, alle Verpflichtungen erfüllt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist ausschließlich historisches Recht ohne Regelungsinhalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001 BGBl. II Nr. 147/2001 07.04.2001 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten StF: BGBl. II Nr. 147/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 8 und 11 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird verordnet:

§ 1 — Gebäude- und Wohnungszählung 2001 ↗ RIS

Gebäude- und Wohnungszählung 2001 § 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen. (2) Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai 2001. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der ordentlichen Volkszählung 2001 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 2001 durchgeführt. (3) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf:

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