Deregulierung, aber richtig

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Fahrradverordnung

· V · BGBl. II Nr. 146/2001 · in Kraft seit 2001-05-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Fahrradverordnung schreibt vor, dass Fahrraeder Bremsen, Licht und Reflektoren haben muessen. Das schuetzt andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar und ist berechtigte Verkehrssicherheit. Sie enthaelt zudem eine Gleichwertigkeitsklausel fuer in der EU rechtmaessig hergestellte Raeder, vermeidet also Handelshemmnisse. Das Mass ist angemessen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein: (2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung – unbeschadet des Abs. 1 Z 1 – einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet. (3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss. (4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen. 26.09.2017 20001272 NOR40156879

§ 5 — Fahrradanhänger ↗ RIS

Fahrradanhänger § 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein: (2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten. (3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein: (4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen. (5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt. (6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit 27.09.2017 20001272 NOR40017680

§ 8 — Gleichwertigkeitsklausel ↗ RIS

Gleichwertigkeitsklausel § 8. Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt. 26.09.2017 20001272 NOR40017683

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz