Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 61/2001 · in Kraft seit 2001-03-24
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gab bekannt, dass das Schengener Durchführungsübereinkommen für Dänemark, Schweden, Finnland, Island und Norwegen ab 25. März 2001 in Kraft gesetzt wurde. Dieser historische Termin ist eine vollendete Tatsache, die Schengen-Mitgliedschaft dieser Staaten ist seit Jahrzehnten unverändert und wird durch EU-Recht geregelt. Als einmalige historische Mitteilung ohne fortwirkende Rechtswirkung kann die Kundmachung gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich BGBl. III Nr. 61/2001 24.03.2001 Kundmachung des Bundesministers für Inneres betreffend das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens StF: BGBl. III Nr. 61/2001
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird kundgemacht, dass das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, für das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden, die Republik Finnland, die Republik Island und das Königreich Norwegen mit 25. März 2001 in Kraft gesetzt ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz