Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 55/2001 · in Kraft seit 2015-09-16

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen sichert den Schutz von Personen, die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen. Es stärkt den Rechtsschutz und beschränkt keine inländische Freiheit.

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