Punzierungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 136/2001 · in Kraft seit 2001-04-01
38 Punzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Edelmetallgehalt von Gold- und Silberwaren ist für Verbraucher ohne Fachwissen nicht erkennbar – die Verordnung legt daher anerkannte Prüfmethoden für staatliche Punzierungsstellen fest. Diese technischen Verfahren schützen Käufer vor gefälschten oder minderwertigen Edelmetallwaren und entsprechen dem internationalen Übereinkommen betreffend Edelmetallgegenstände. Der Eingriff in unternehmerische Freiheit ist minimal und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Prüfverfahren ↗ RIS
Prüfverfahren Strichprobe auf dem Stein § 2. Die Strichprobe ist ein optisches Vergleichsverfahren. Ihre Aussagekraft ist abhängig vom Feingehaltsbereich, von den Legierungskomponenten, den Lichtverhältnissen, sowie von subjektiven Faktoren, wie der Erfahrung des Prüfenden.
§ 3 — a) Goldstrichprobe ↗ RIS
a) Goldstrichprobe § 3. Zur Strichprobe bei Goldlegierungen sind erforderlich:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz