Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 1999

· V · BGBl. II Nr. 129/2001 · in Kraft seit 2001-03-24

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte die Pauschalvergütung des Bundes an Rechtsanwälte für das Jahr 1999 auf 17.417.489,07 Schilling fest. Der Schilling wurde 2002 durch den Euro abgelöst, die Zahlung für das Budgetjahr 1999 wurde vor über 25 Jahren geleistet, und der Regelungsgegenstand besteht nicht mehr. Die Verordnung ist eine vollständig erledigte Jahresabrechnungsmaßnahme ohne jede fortwirkende Bedeutung und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 1999 StF: BGBl. II Nr. 129/2001 Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 20.11.2019 20001242 NOR30001335

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1999 mit insgesamt 17 417 489,07 S festgesetzt. 20.11.2019 20001242 NOR40017521

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz