VfGH-Ausspruch, dass Punkt 9.2 erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 118/2001 · in Kraft seit 2001-03-09
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlichte den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass Punkt 9.2 der Standesregeln der Ziviltechniker von 1994 gesetzwidrig war. Die Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wurde erfüllt, die betroffene Bestimmung ist längst beseitigt, und die Standesregeln wurden seither aktualisiert. Als vollständig abgeschlossene historische Dokumentation hat die Kundmachung keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Punkt 9.2 erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994 gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 118/2001 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 20.09.2021 20001240 NOR30001333
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2000, V 65/00-6, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 15. Jänner 2001, ausgesprochen, dass Punkt 9.2 erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten “konstruktiv”, Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., gesetzwidrig war. 20.09.2021 20001240 NOR40017508
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz