Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Wirtschaftstraining)“

· V · BGBl. II Nr. 116/2001 · in Kraft seit 2001-04-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg zur Verleihung des MAS-Grads in Wirtschaftstraining auf Basis des aufgehobenen UniStG. Das Universitätsgesetz 2002 hat die universitäre Selbstverwaltung umfassend neu geregelt und solche Einzeldelegationen ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Wirtschaftstraining (Masterprogramm)“ der Universität Salzburg, Rechtswissenschaftliche Fakultät, ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Wirtschaftstraining)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz