Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Wirtschaftsmanagement)“

· V · BGBl. II Nr. 115/2001 · in Kraft seit 2001-04-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg zur Verleihung des MAS-Grads in Wirtschaftsmanagement auf Grundlage des aufgehobenen UniStG. Mit dem Universitätsgesetz 2002 sind ministerielle Einzeldelegationen für Titelverleihungen weggefallen. Die Verordnung ist obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „General Management (Masterprogramm)“ der Universität Salzburg, Rechtswissenschaftliche Fakultät, ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Wirtschaftsmanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz