Deregulierung, aber richtig

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Glasmacherei-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 104/2001 · in Kraft seit 2001-03-03

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Ausbildungsordnung legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse Glasmacher-Lehrlinge in drei Lehrjahren erwerben müssen. Sie setzt das Berufsausbildungsgesetz für diesen Handwerksberuf um und ist Voraussetzung dafür, dass Lehrbetriebe überhaupt in diesem Beruf ausbilden dürfen. Eine verbindliche Ausbildungsordnung für jeden anerkannten Lehrberuf ist im dualen Ausbildungssystem strukturell notwendig und verursacht keine unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Glasmacherei § 1. (1) Der Lehrberuf Glasmacherei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasmacher und Glasmacherin) zu bezeichnen.

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhabung, Instandhaltung und Pflegen der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen, Hilfsmittel und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis über Transport und Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen, ihre Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten sowie Verwendungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Grundkenntnisse über die Glasherstellung ____________________________________________________________________ 4. Grundkenntnisse über die

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