Deregulierung, aber richtig

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Privatradiogesetz

PrR-G · BG · BGBl. I Nr. 20/2001 · in Kraft seit 2001-04-01

16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf EU-Medien-/Frequenzrecht.

Begründung

Das Privatradiogesetz regelt die Veranstaltung von privatem Hörfunk (Frequenzvergabe, Aufsicht). Funktional, frequenzbedingt. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk). (2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks. (3) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 45 §§ im Datensatz