Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz
Pkw-VIG · BG · BGBl. I Nr. 26/2001 · in Kraft seit 2001-03-31
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet Autohaendler, Kaeufern Angaben zu Spritverbrauch und CO2 neuer Autos bereitzustellen. Das setzt eine EU-Richtlinie um und behebt eine echte Informationsluecke beim Kauf, ohne den Verkauf zu verbieten. Erkennbares nationales Draufsatteln ueber das EU-Minimum hinaus ist nicht ersichtlich, daher bleibt es bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel des Gesetzes ↗ RIS
Ziel des Gesetzes § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. (2) Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden. 16.04.2021 20001212 NOR40193962
§ 4 — Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen ↗ RIS
Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen § 4. (1) Der Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen. (2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen. (3) Ein Muster des in Abs. 2 genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich. 16.04.2021 20001212 NOR40075969
§ 13 — Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft § 13. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 16.04.2021 20001212 NOR40193967
KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz