Punzierungsgesetz 2000
· BG · BGBl. I Nr. 24/2001 · in Kraft seit 2001-04-01
38 Punzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass der angegebene Edelmetallgehalt stimmen muss und Käufer nicht über Gold- oder Silberanteil getäuscht werden, ist ein berechtigter Schutz vor Betrug. Das Gesetz baut darauf aber einen schweren staatlichen Vorab-Kontrollapparat mit Pflichtpunzierung, Registrierung und eigenen Kontrollorganen samt Edelmetalllabor auf, während aus dem EWR stammende Ware ohnehin leichter anerkannt wird. Betrugsschutz und Feingehaltsangabe sollten bleiben, die staatliche Vorabprüfung und der Registrierungs- und Kontrollapparat aber auf eine nachträgliche Kontrolle und Herstellerverantwortung zurückgeführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Feingehaltsangabe ↗ RIS
Feingehaltsangabe § 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig. (2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig: (3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig. (4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht
§ 5 — Verantwortlichkeitspunzen ↗ RIS
Verantwortlichkeitspunzen § 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen. (2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig. (3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.
§ 8 — Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen ↗ RIS
Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen § 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen. (2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits (3) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Abs. 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt. 04.11.2019 20001211 NOR40218988
§ 17 — Registrierung ↗ RIS
Registrierung § 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen. (2) Gewerbetreibende haben (3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis (4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen. Pfandleihanstalt 01.07.2025 20001211 NOR40269849
KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz