Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)
· Vertrag – Ägypten · BGBl. III Nr. 43/2001 · in Kraft seit 2000-11-21
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Ein Abkommen mit Ägypten über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit. Es fördert Außenwirtschaftsbeziehungen und beschränkt keine inländischen Freiheiten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein. 28.02.2019 20001207 NOR40016860
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern. 28.02.2019 20001207 NOR40016861
KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz