Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

· Vertrag – Ägypten · BGBl. III Nr. 43/2001 · in Kraft seit 2000-11-21

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein Abkommen mit Ägypten über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit. Es fördert Außenwirtschaftsbeziehungen und beschränkt keine inländischen Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein. 28.02.2019 20001207 NOR40016860

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern. 28.02.2019 20001207 NOR40016861

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz