Deregulierung, aber richtig

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Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

· Vertrag – Finnland · BGBl. III Nr. 42/2001 · in Kraft seit 2001-04-01

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland; wird durch EU-Recht nicht ersetzt und erweitert die wirtschaftliche Freiheit. Beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 26.08.2025 20001206 NOR40016830

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Unter das Übereinkommen fallende Steuern (1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören (4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 26.08.2025 20001206 NOR40016831

KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz