Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
· Vertrag – Mexiko · BGBl. III Nr. 41/2001 · in Kraft seit 2001-03-26
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen schützt Investitionen vor Enteignung und Diskriminierung und dient dem legitimen Schutz wirtschaftlicher Betätigung. Als Abkommen mit einem Drittstaat bleibt es wirksam.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 — ARTIKEL 4 ↗ RIS
ARTIKEL 4 Transparenz (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungsanordnungen und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. (2) Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung. (3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen zu gewähren.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 32 §§ im Datensatz