Fernsprechentgeltzuschussverordnung
FEZVO · V · BGBl. II Nr. 90/2001 · in Kraft seit 2001-02-21
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt einen monatlichen Telefonkostenzuschuss von 10 Euro und einen Wohnkostenpauschalbetrag von 140 Euro fest. Ein Festnetz-Zuschuss von 10 Euro ist in Zeiten von Mobiltelefonie und Breitbandinternet voellig ueberholt und kaum noch wirksam. Zudem enthaelt die Verordnung einen offensichtlichen Redaktionsfehler: § 3 verweist auf einen § 2a, der in der Verordnung gar nicht existiert. Betraege und Anwendungsbereich muessen dringend aktualisiert und der Fehler bereinigt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages ↗ RIS
Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 1. Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu. (1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt. (2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. (3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz