Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Neubau

· V · BGBl. II Nr. 84/2001 · in Kraft seit 2001-02-17

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat 2001 eine vierte Notarstelle in Wien-Neubau errichtet und bildet weiterhin die rechtliche Grundlage für dieses Notariat. § 9 der Notariatsordnung schreibt für jede Notarstelle eine eigene Ministerialverordnung vor, sodass ohne diesen Akt die Rechtsgrundlage für das bestehende Notariat entfiele und Rechtsunsicherheit für Notare und ihre Klienten entstünde. Das eigentliche Problem ist das beschränkende Numerus-clausus-System der Notariatsordnung, nicht dieser einzelne Errichtungsakt. Eine sinnvolle Reform würde das gesamte Zulassungssystem liberalisieren, nicht einzelne Errichtungsverordnungen streichen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Neubau StF: BGBl. II Nr. 84/2001 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet: e-rk3 30.10.2017 20001179 NOR30001266

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. April 2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Neubau errichtet. 30.10.2017 20001179 NOR40016470

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz