Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 74/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2018 · in Kraft seit 2018-05-18
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft einen rein beratenden Beirat, der den Direktor der Sicherheitsakademie unverbindlich beraten und Empfehlungen abgeben darf. Eine Behörde kann sich auch ohne eigens verordnetes Gremium mit Personal, Sitzungen und Protokollen beraten lassen. Der Beirat hat keine echte Entscheidungsbefugnis und keinen Drittschutz-Zweck, bindet aber Personal und Sachmittel. Eine solche entbehrliche Staatsstelle braucht es nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 1. (1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”). (2) Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten: (3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören: (4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören: Bildungseinrichtung 03.07.2020 20001170 NOR40224317
§ 2 — Zusammensetzung ↗ RIS
Zusammensetzung § 2. (1) Dem Beirat gehören ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und acht weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden. Der Bundesminister für Inneres hat einen Vertreter des Bundesministeriums für Inneres mit dem Vorsitz des Beirats zu betrauen. (2) Bei der Bestellung der weiteren Mitglieder hat der Bundesminister für Inneres auf die Vorschläge folgender Institutionen zur Besetzung je einer Mitgliedsstelle Bedacht zu nehmen: 23.05.2018 20001170 NOR40202300
§ 9 — Geschäftsführung ↗ RIS
Geschäftsführung § 9. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz