Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines Abschnittes der B 78 Obdacher Straße

· V · BGBl. II Nr. 73/2001 · in Kraft seit 2001-02-07

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat einen Abschnitt der B 78 Obdacher Straße als Bundesstraße aufgelassen, nachdem die Umfahrung Weisskirchen fertiggestellt worden war. Die Auflassung ist seit 2001 vollzogen und die aktuellen Straßenverhältnisse sind seither unverändert. Als erledigte Verwaltungsmaßnahme ohne fortdauernde Regelungswirkung kann die Verordnung gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auflassung eines Abschnittes der B 78 Obdacher Straße BGBl. II Nr. 73/2001 07.02.2001 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Weisskirchen StF: BGBl. II Nr. 73/2001 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 4,942 (alt) bis km 7,000 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 74/1979 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Weisskirchen" - für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz